Urteil Verkehrsrecht: Alleinhaftung des Fahrers im Auto-Mietvertrag unwirksam

Verkehrsrecht: Alleinhaftung des Fahrers bei Mietfahrzeug unwirksam

Klauseln im Kfz-Mietvertrag unwirksam: Keine Alleinhaftung des Fahrers bei grober Fahrlässigkeit

Wer im Rahmen eines Kfz-Mietvertrages eine zusätzliche Vollkaskoversicherung für die Mietdauer abgeschlossen hat, kann durch einen undifferenzierten Haftungsvorbehalt nicht zur alleinigen Haftung im Schadensfall verpflichtet werden. Auch im Falle von grober Fahrlässigkeit kann der Mieter eines Kraftfahrzeugs also darauf vertrauen, den gleichen Vollkaskoschutz wie ein Eigentümer bzw. Versicherungsnehmer genießen zu können. Zulässig ist jedoch eine Teilhaftung, deren Umfang sich nach dem Verschulden des Fahrers richtet.

 

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Fahrzeug-Mietvertrag: Kein Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit

Klauseln in AGB mit dem Inhalt, dass der Versicherungsnehmer bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls voll haftet, sind regelmäßig unwirksam. Gleiches gilt auch für die Versicherungsleistung im Rahmen von Fahrzeug-Mietverträgen, entschied der Bundesgerichtshof. Im konkreten Fall fuhr ein Mitarbeiter der Mieterin des Fahrzeugs nach einem Ehestreit stark alkoholisiert und mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gegen einen Baum, wodurch ein wirtschaftlicher Totalschaden am Mietfahrzeug in Höhe von 16.000 Euro entstand. Die Vermietungsfirma und die Klägerin verlangten daraufhin von dem Fahrer den Ersatz des entstandenen Schadens, da in den AGB des Fahrzeug-Mietvertrags eine Haftungsbeschränkung für Fälle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes vereinbart war.

 

Der Haftungsumfang ist aus dem Verschulden des Fahrers zu ermitteln

Das Landgericht gab diesem Begehren zunächst statt. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil im Rahmen des Berufungsverfahrens ab und verurteilte den Beklagten lediglich zur Zahlung der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 770 Euro. Dies hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof jedoch nicht stand. Der BGH erklärte zunächst undifferenzierte, haftungsausschließende Klauseln in den AGB eines Fahrzeug-Mietvertrags für unwirksam. Anstelle eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsfreistellung trete hier die gesetzliche Regelung des § 81 II VVG, die auch für eigens abgeschlossene Kaskoverträge maßgeblich ist. Hierbei kommt es auf den Grad des grob fahrlässigen Verschuldens des Versicherungsnehmers im Einzelfall  an, wenn es um die Berechnung der Kostenbeteiligung geht, so das Gericht. Das sogenannte „Alles oder Nichts-Prinzip“ gilt demnach also auch nicht mehr für die Haftung im Rahmen von Fahrzeug-Mietverträgen.

 

Mit Material von Bundesgerichtshof Urteil vom 11.10.2011 – VI ZR 46/10

Bild © Wilm Ihlenfeld – Fotolia.com

 

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